Stehen Gesundheitskosten im Zusammenhang mit einer Erkrankung, so gelten sie im steuerrechtlichen Sinn als außergewöhnliche Belastung. Um die Kriterien für die steuerliche Abzugsfähigkeit zu erfüllen, müssen die (Behandlungs)Kosten im direkten Zusammenhang mit einer Erkrankung stehen und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Erkrankung darstellen.
Steht die Erkrankung in direktem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, so können Behandlungskosten für eine typische Berufserkrankung unter bestimmten Voraussetzungen auch als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich verwertet werden.
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erkannt, dass selbst die Kosten der Zahnreparatur eines TV-Sprechers nicht im direkten Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen und somit nicht steuerlich abzugsfähig sind, auch wenn dadurch die - beim in das Mikrofon-Sprechen - produzierten Zischlaute wesentlich verringert wurden.
Weiters werden auch Gesundheitskosten, die im Zusammenhang mit der Vorbeugung und der Erhaltung der Gesundheit stehen, Kosten für Verjüngungskuren, Schönheitsoperationen und ähnliche Behandlungen steuerlich nicht anerkannt.
Bestehende Erkrankung
Liegen jedoch Kosten im Zusammenhang mit einer bestehenden Erkrankung vor, so werden insbesondere folgenden Posten steuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt:
Von diesen Kosten sind abzuziehen:
Kosten, die aus der Erkrankung von Kindern oder (Ehe-)Partnern resultieren, sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenso abzugsfähig.
Die Kosten einer Erkrankung sind um den sogenannten Selbstbehalt zu kürzen. Erst jener Betrag, der diesen Selbstbehalt übersteigt, ist steuerlich abzugsfähig.
Bei einem Einkommen von beispielsweise jährlich EUR 14.600,00 beträgt der Selbstbehalt 8 %; steht dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu, so vermindert sich dieser Prozentsatz um je 1 %-Punkt für den (Ehe-)Partner und pro Kind.
Kein Selbstbehalt gilt für abzugsfähige Kosten, die im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen, und für abzugsfähige Kosten, die für jene Kinder entstehen, für die doppelte Familienbeihilfe bezogen wird.
TPA Horwath -Tipp: Sammeln Sie während des Jahres Belege für alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung bzw. deren Behandlung und Heilung stehen.
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