TPA Horwath

Grundsteuer und Einheitswert wieder zur Prüfung bei VfGH

Beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) steht eine Entscheidung über eine Beschwerde zur Grundsteuer mit möglicherweise weitreichenden Folgen an.

Anknüpfung an den Einheitswert bei der Abgabenerhebung
Insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft hat der Einheitswert eine wichtige und umfangreiche Bedeutung. Dabei entscheidet der Einheitswert darüber, inwieweit die Einkommen- und Umsatzsteuerpauschalierung (Voll- oder Teilpauschalierung) in Anspruch genommen werden kann. Selbst die Sozialversicherung knüpft an den Einheitswert an. Neben der Land- und Forstwirtschaft ist der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei unentgeltlicher Übertragung von Liegenschaften heranzuziehen.

Veraltete Einheitswerte als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer
Im gegenständlichen Verfahren vor dem VfGH hat der Beschwerdeführer einen Grundsteuerbescheid erhalten, mit dem die Grundsteuer für sein Einfamilienhaus neu festgesetzt wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird argumentiert, dass die Berechnung deshalb verfassungswidrig ist, weil diese auf Basis veralteter Einheitswerte erfolgt. Da der Verfassungsgerichtshof diese Art der Bemessung bei Erbschafts- und Schenkungssteuer als verfassungswidrig aufgehoben hat, könnte dies auch für die Grundsteuer gelten.

Festzuhalten ist, dass das System der Einheitsbewertung als solches grundsätzlich unbedenklich ist. Dies wurde vom VfGH (13.3.2008, B 1534/07) im Jahr 2008 bereits bestätigt. Im aktuellen Verfahren steht aber nicht das System zur Debatte, sondern die Tatsache, dass veraltete und unrealistische Einheitswerte zu einer unsachlichen Differenzierung mit anderen Vermögenswerten und damit zur Gleichheitswidrigkeit führen.

Im § 20 BewG 1955 wird zwar festgehalten, dass die Einheitswerte alle neun Jahre neu festzustellen sind, tatsächlich liegen die letzten Hauptfeststellungen aber schon viele Jahre zurück, wiewohl auch diese im Ergebnis keine richtige Neufeststellung als Grundlage hatten (zB eine im Jahr 1982 vorgenommene Pauschalerhöhung von 35% beim Grundvermögen).

Neubemessung der Einheitswerte als mögliche Folge
Sollten bei den Richterinnen und Richtern des VfGH Bedenken betreffend einer Verfassungskonformität der Grundsteuerberechnung mittels Einheitswerten bestehen, dann würde in der Folge ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Das kann im Ergebnis zu einer Aufhebung der Methodik der Grundsteuerberechnung führen.

Derzeit bringt die Grundsteuer jährlich rund EUR 580 Mio. ein. Die Gebietskörperschaften werden auf dieses Aufkommen nicht verzichten können. Eine Neubewertung könnte laut Schätzungen von Wirtschaftsforschern zusätzliche Einnahmen von EUR 0,5 bis 1 Milliarde bringen.

Resümee
Im Ergebnis dürfte daher eine Neufeststellung der Einheitswerte wohl unausweichlich sein, obwohl unpopulistische Maßnahmen in zeitlicher Nähe zu wichtigen Wahlen eher die Ausnahme sind. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber nicht zu lange zuwartet, sondern von sich aus aktiv wird.

 

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